ÖRE-Netz – Konzepte und Inhalte der ökologischen Risikoeinschätzung für den naturschutzverträglichen Ausbau der Energie-Netzinfrastruktur auf Generalplan- und Bundesebene (Hoch- und Höchstspannungsebene)
Leitung: | Dr. Frank Scholles (IUP), Prof. Dr. Lutz Hofmann (Institut für Energieversorgung und Hochspannungstechnik (IEH), Dr. Dieter Günnewig (bosch & partner GmbH) |
Team: | Dipl.-Ing. Magrit Putschky, Dr. Pia Steffenhagen (beide IUP); Dipl.-Ing. Christoph Bäumer, Dipl.-Biogeogr. Florian Gans, Dr. Elke Weingarten (alle bosch & partner GmbH); Dipl.-Ing. Steffen Garske (IEH) |
Jahr: | 2015 |
Datum: | 08-04-19 |
Förderung: | Bundesamt für Naturschutz; im Auftrag und aus Mitteln des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) |
Laufzeit: | 2012-2015 |
Ist abgeschlossen: | ja |
Projektbeschreibung
Das Forschungsprojekt ist eine Kooperation des Instituts für Umweltplanung (IUP) mit dem Institut für Energieversorgung und Hochspannungstechnik (IEH) der Leibniz Univerität Hannover und der bosch & partner GmbH.
Die Bundesregierung hat beschlossen, die Erneuerbaren Energien (EE) auszubauen und zudem aus der Atomenergienutzung auszusteigen. Der erforderliche Ausbau der Erzeugungskapazitäten ist zwangsläufig mit der Inanspruchnahme von Flächen verbunden und führt unweigerlich zur Verschärfung von Nutzungskonkurrenzen. Die stärkere Belastung der Übertragungs- und Verteilnetze erfordert den Ausbau des Übertragungsnetzes auf der Hoch- und Höchst-Spannungsebene.
Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Netzausbau-Beschleunigungsgesetz (NABEG) sind der Bundesebene Prüf- und Verfahrensschritte für den Ausbau des Übertragungsnetzes zugewiesen worden. Für das Umweltressort ist es dabei von besonderem Interesse, den zukünftigen Netzausbau in Deutschland und Europa naturschutz- und landschaftsverträglich zu steuern. Erfahrungen mit anderen strategischen Planungen (auch als Generalplanungen bezeichnet) auf Bundesebene (z. B. Bundesverkehrswegeplan) zeigen, dass eine frühzeitige ökologische Risikoeinschätzung erheblich zur Konfliktvermeidung beiträgt. Das gilt sowohl für naturschutzrechtliche und -fachliche Aspekte als auch für die grundsätzliche Akzeptanz des Ausbaus der Energienetze. Da das Verfahren zum Bundesbedarfsplan für das Hoch- und Höchstspannungsnetz von einer Bundesbehörde (Bundesnetzagentur) geführt wird, sind die Umweltbehörden des Bundes auch in der Verantwortung, den Anforderungen von Naturschutz, Landschaftspflege und biologischer Vielfalt zur Geltung zu verhelfen. Dafür soll das Vorhaben methodische und inhaltliche Grundlagen liefern.
Das methodische und technische Niveau, mit dem Risikoeinschätzungen und Verträglichkeitsprüfungen auf strategischer Planungsebene, d. h. Bundesbedarfsplan und Bundesfachplanung, vorgenommen werden (können), ist erheblich angestiegen. Weil viele Daten und Informationen in unterschiedlichen Formaten, in unterschiedlichen Generalisierungen, für unterschiedliche administrativen Einheiten und basierend auch unterschiedlichen Standards vorgehalten werden, entstehen dennoch konzeptionelle und inhaltliche Schwierigkeiten, diese in konzeptionelle, bundesweit übergreifende Aussagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bezogen auf den naturschutzverträglichen Ausbau der Energie-Netzinfrastruktur anzuwenden. Es soll deshalb ermittelt werden, welche Methoden und Inhalte für eine ökologische Risikoeinschätzung des Stromnetzausbaus auf strategischer Planungsebene fachlich sinnvoll und technisch machbar sind. Die bei Bund und Ländern vorgehaltenen, auf Natur und Landschaft bezogenen Daten und Informationen sollen eingehend analysiert werden. Daran anschließend werden die in der Risikoprüfung zu berücksichtigenden Zielbereiche, Schutzgüter und Bewertungskriterien herausgearbeitet. Diese Kriterien müssen für die strategische Bundesebene besonders aussagefähig (Objektivität, Reliabilität, Transparenz) und praktikabel sein. Das so entwickelte Konzept wird anhand von Fallbeispielen getestet und ggf. justiert. Das spezifische Problemlösungs-Potenzial unterschiedlicher Technologien im Sinne von Alternativen mit geringeren Beeinträchtigungen (vgl. bspw. § 34 Abs. 3 BNatSchG) wird aufgezeigt.